Ein solches selbstständiges Einziehungsverfahren wird etwa dann durchgeführt, wenn die Straftat wegen eines Verfahrenshindernisses oder wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht verfolgt werden kann (z.B. bei Tod des Täters oder bei unbekannter Täterschaft). Dasselbe gilt, wenn ein entsprechendes schweizerisches Strafverfahren bei Einleitung des Einziehungsverfahrens bereits abgeschlossen ist (z.B. wenn nach Aburteilung das gefährliche instrumentum sceleris zum Vorschein kommt) oder - namentlich bei Auslandtaten - wenn der Täter im Ausland abgeurteilt wird, der entsprechende gefährliche Gegenstand aber in der Schweiz sichergestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6S.68/2004 vom