Urteil des Bundesgerichts 6S.68/2004 vom 9.8.2005 E. 6.2). Die Einziehung kann aber auch in bestimmten Fällen in einem selbstständigen Verfahren angeordnet werden. Ein solches selbstständiges Einziehungsverfahren wird etwa dann durchgeführt, wenn die Straftat wegen eines Verfahrenshindernisses oder wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht verfolgt werden kann (z.B. bei Tod des Täters oder bei unbekannter Täterschaft).