69 Abs. 2 StGB). Die Frage der Einziehung nach Art. 69 StGB wird in der Regel im Rahmen eines ordentlichen Strafverfahrens gegen eine oder mehrere Personen neben den Hauptpunkten von Schuld und Strafe behandelt (akzessorische Einziehung). Über die Einziehung entschieden wird dabei im Endentscheid, sei dies eine Einstellungsverfügung bzw. ein Einstellungsbeschluss oder aber ein Strafentscheid wie ein Strafbefehl oder ein eigentliches Urteil (lautend auf Schuld- oder Freispruch) eines Gerichts (Schmid Niklaus, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 58 StGB N 79; Urteil des Bundesgerichts 6S.68/2004 vom 9.8.2005 E. 6.2).