| | Entscheid: | Art. 69 StGB. Die Anordnung der Einziehung in einem selbstständigen Verfahren erfordert spezielle Verhältnisse. Solche können vorliegen, wenn gar kein Hauptverfahren durchgeführt wird oder dieses für einen Einziehungsentscheid zu lange dauern würde (Werterhaltungsgründe, Kostengründe). Sind diese speziellen Verhältnisse nicht erfüllt, muss über die Einziehung im Hauptverfahren entschieden werden.