Denn aufgrund der ihm damals vor Rekurserhebung vorliegenden Akten (insb. Verfügung, Einvernahmeprotokoll, polizeiliche Anzeige) durfte der Rekurrent von einem auf geringfügigen Diebstahl eingeschränkten Sachverhalt und Deliktsvorwurf ausgehen und musste sich daher nicht mit dem Vorwurf eines Eventualvorsatzes auf Diebstahl mit unbeschränktem Wert auseinandersetzen. Aus diesen Gründen steht fest, dass der für einen Diebstahl gemäss Art. 139 i.V.m. Art. 172ter StGB als Prozessvoraussetzung erforderliche Strafantrag vorliegend fehlt. Daher wird das Verfahren gegen X. wegen Diebstahls gemäss Art. 139 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB mangels Vorliegens eines Strafantrages eingestellt.