172ter StGB sei irrtümlich erfolgt, ist dagegen unbehelflich. Selbst wenn dem so wäre, käme dies aus Sicht des Angeschuldigten - und genau dessen Schutz bezweckt ja die Umgrenzungsfunktion des Anklageprinzips - einer unzulässigen Erweiterung des Sachverhalts im Rechtsmittelverfahren gleich (LGVE 2005 I Nr. 66). Denn aufgrund der ihm damals vor Rekurserhebung vorliegenden Akten (insb. Verfügung, Einvernahmeprotokoll, polizeiliche Anzeige) durfte der Rekurrent von einem auf geringfügigen Diebstahl eingeschränkten Sachverhalt und Deliktsvorwurf ausgehen und musste sich daher nicht mit dem Vorwurf eines Eventualvorsatzes auf Diebstahl mit unbeschränktem Wert auseinandersetzen.