Indem die Verfügung vom 19. April 2006 im Schuldvorwurf eine Privilegierung gemäss Art. 172ter StGB enthält, ist der Prozessgegenstand formal auf geringfügigen Diebstahl beschränkt. Auch das Einvernahmeprotokoll der Jugendanwaltschaft vom 26. April 2006 sowie die polizeiliche Anzeige vom 30. März 2006 scheinen im Übrigen davon auszugehen, dass X. ausschliesslich der Diebstahl eines Gürtels im Wert von ca. Fr. 50.-- vorgeworfen werde. Der Einwand der Jugendanwaltschaft, die Beschränkung im Schuldbefund auf Art. 172ter StGB sei irrtümlich erfolgt, ist dagegen unbehelflich.