Allerdings ist gemäss § 193 StPO in sinngemässer Anwendung von § 182 Abs. 1 StPO nicht die polizeiliche Anzeige, sondern der Antrag bzw. die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 19. April 2006 Grundlage der Anklage. In Nachachtung des Anklagegrundsatzes muss diese Verfügung den umstrittenen Sachverhalt und die in Frage stehenden Delikte in objektiver und subjektiver Hinsicht detailliert und verbindlich festlegen. Vor allem die rechtlich relevanten Elemente des Delikts und auch privilegierende Tatbestandselemente sind hervorzuheben (vgl. dazu LGVE 2005 I Nr. 65 E. 1.2.9). Indem die Verfügung vom 19. April 2006 im Schuldvorwurf eine Privilegierung gemäss Art.