Ein Formular für Antragsdelikte oder ein sonstiger Strafantrag liegt - wie der Verteidiger zu Recht ausführt - den Akten nicht bei. Zwar lautet die Strafanzeige der Kantonspolizei vom 30. März 2006 auf Diebstahl ohne Einschränkung auf Diebstahl "geringen Wertes" nach Art. 172ter StGB. Allerdings ist gemäss § 193 StPO in sinngemässer Anwendung von § 182 Abs. 1 StPO nicht die polizeiliche Anzeige, sondern der Antrag bzw. die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 19. April 2006 Grundlage der Anklage.