172ter Abs. 1 StGB schuldig befunden und in Anwendung von Art. 87 Abs. 1 StGB zu einer Arbeitsleistung von zwei Halbtagen verpflichtet. Eine dagegen eingereichte Einsprache wies die Jugendanwaltschaft ab. Den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs hiess das Obergericht teilweise gut. Aus den Erwägungen: In Bezug auf den Vorwurf des Diebstahls hat die gesetzliche Vertreterin (Mutter) des Geschädigten im Formular für Offizialdelikte auf ihre Stellung als Privatklägerin verzichtet. Ein Formular für Antragsdelikte oder ein sonstiger Strafantrag liegt - wie der Verteidiger zu Recht ausführt - den Akten nicht bei.