Wird dem Kind in dieser Verfügung lediglich ein geringfügiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB vorgeworfen, so ist der Prozessgegenstand formal darauf beschränkt, weshalb ein Strafantrag als Prozessvoraussetzung unerlässlich ist. ====================================================================== X., einem 13-jährigen Knaben, wurde vorgeworfen, er habe aus einer Turnhallen-Garderobe einen ledernen Gürtel im Wert von ca. Fr. 50.-- gestohlen. Mit Verfügung der Jugendanwaltschaft wurde X. des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig befunden und in Anwendung von Art.