Die Dauer der Freiheitsstrafe wird in pflichtgemässer Ausübung des richterlichen Ermessens im Bereich der vorinstanzlich ausgefällten Strafe anzusiedeln sein, wobei diese infolge des Verschlechterungsverbots vor Obergericht nicht erhöht werden darf, da nur der Angeklagte appelliert hat (§ 236 Abs. 2 StPO). Während nach früherem Recht bei einer Freiheitsstrafe in diesem Bereich (deutlich über 18 Monate) nur die Verhängung eines unbedingten Strafvollzugs möglich war, ist es nach neuem Recht möglich, eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren teilweise aufzuschieben, d.h. eine so genannte teilbedingte Strafe auszufällen (Art. 43 StGB). Diese Möglichkeit bestand nach altem Recht nicht.