Die Strafe für Vergewaltigung, das schwerste der verübten Delikte, liegt nach altem wie nach neuem Recht bei Freiheitsstrafe (früher: Zuchthaus) von einem bis zu zehn Jahren (vgl. Art. 190 StGB und Art. 190 aStGB i.V.m. Art. 35 aStGB). Die Dauer der Freiheitsstrafe wird in pflichtgemässer Ausübung des richterlichen Ermessens im Bereich der vorinstanzlich ausgefällten Strafe anzusiedeln sein, wobei diese infolge des Verschlechterungsverbots vor Obergericht nicht erhöht werden darf, da nur der Angeklagte appelliert hat (§ 236 Abs. 2 StPO).