Marianne Heer-Hensler, Bern 2007, S. 180 mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist die durch die Sanktionen bewirkte Einschränkung in den persönlichen Freiheiten (Peter Popp, Basler Komm., N 11 zu Art. 2 StGB). Bei Vorliegen mehrerer Straftatbestände verurteilt das Gericht den Täter zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen, wobei das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden darf (Art. 68 Ziff. 1 aStGB; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Strafe für Vergewaltigung, das schwerste der verübten Delikte, liegt nach altem wie nach neuem Recht bei Freiheitsstrafe (früher: Zuchthaus) von einem bis zu zehn Jahren (vgl. Art. 190 StGB und Art.