Im Appellationsverfahren bestätigte das Obergericht mit Urteil vom 24. April 2007 den Schuldspruch. Im Strafpunkt hatte es sich vorab zur Frage des anwendbaren Rechts zu äussern, da inzwischen die revidierte Fassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten war. Aus den Erwägungen: Am 1. Januar 2007 traten die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs (AT StGB) in Kraft. Gemäss Art. 2 des alten wie auch des revidierten AT StGB wird nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen verübt (Abs. 1).