Übergangsrechtliche Frage der Anwendung des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs. Zur Beurteilung des milderen Rechts ist im konkreten Fall zu prüfen, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt. ====================================================================== Vom Kriminalgericht war der Angeklagte mit Urteil vom 3. Februar 2006 wegen Vergewaltigung, Inzests und zweier SVG-Delikte zu zwei Jahren und vier Monaten Zuchthaus verurteilt worden, als Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil. Im Appellationsverfahren bestätigte das Obergericht mit Urteil vom 24. April 2007 den Schuldspruch.