Die Beschwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und 99 BGG innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG. 5. Dieser Entscheid ist dem Angeklagten, der Staatsanwaltschaft (als Partei und zur Auszahlung der Anwaltskosten), dem Amtsgericht, dem Amtsstatthalteramt und (in Orientierungskopie) dem Verteidiger zuzustellen. Luzern, 9. Februar 2007 (21 06 188) Für die II. Kammer des Obergerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: |