Die amtlichen Kosten betragen für das Verfahren vor Obergericht Fr. 1'000.--, für das Verfahren vor Amtsgericht Fr. 1'600.-- und für das Untersuchungsverfahren Fr. 420.--. Der Staat hat dem Angeklagten eine Anwaltskostenentschädigung von insgesamt Fr. 2'391.15 (Fr. 454.35 [inkl. Fr. 47.25 Auslagen und Fr. 32.10 MWST] für das Untersuchungsverfahren und Fr. 1'936.80 [inkl. Fr. 136.80 MWST] für die Verfahren vor Amts- und Obergericht) zu bezahlen. 4. Gegen Urteile und Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. Die Beschwerde ist nach den Vorschriften von Art.