b und lit. d KoV). R e c h t s s p r u c h 1. In Gutheissung der Kassationsbeschwerde wird das Urteil des Amtsgerichts vom 28. September 2006 aufgehoben. 2. Der Angeklagte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 3. Der Staat hat die Verfahrenskosten für das gesamte Strafverfahren zu tragen. Die amtlichen Kosten betragen für das Verfahren vor Obergericht Fr. 1'000.--, für das Verfahren vor Amtsgericht Fr. 1'600.-- und für das Untersuchungsverfahren Fr. 420.--.