5. Ausgangsgemäss hat der Staat in allen Instanzen die Verfahrenskosten zu tragen (§ 276 Abs. 1 StPO sowie § 282 Abs. 1 StPO e contrario). Die Gerichtskosten vor Obergericht sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 29 lit. b KoV). Die Festsetzungen der amtlichen Kosten vor Amtsgericht und im Untersuchungsverfahren können ohne weiteres bestätigt werden. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist eine Anwaltskostenentschädigung auszurichten. Diese richtet sich für das Untersuchungsverfahren nach der angemessen erscheinenden Kostennote. Für die Gerichtsverfahren vor Amts- und Obergericht erscheint eine Vergütung von pauschal Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen, zuzügl. MWST) angemessen (§ 60 lit. b und lit.