Seine Verurteilung durch die Vorinstanz verletzt materielles eidgenössisches Recht, was einen Kassationsgrund darstellt (§ 246 Ziff. 4 StPO). Das vorinstanzliche Urteil ist demzufolge aufzuheben, wobei eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht erforderlich ist. In Neubeurteilung der Angelegenheit und in Gutheissung der Beschwerde ist A. von Schuld und Strafe freizusprechen (§ 251 Abs. 4 StPO). Auf die weitere Begründung und auf den Eventualantrag in der Beschwerde braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden. 5. Ausgangsgemäss hat der Staat in allen Instanzen die Verfahrenskosten zu tragen (§ 276 Abs. 1 StPO sowie § 282 Abs. 1 StPO e contrario).