24 Abs. 3 lit. b KoV gedeckt, da sie unzweifelhaft im Zusammenhang mit der Reparatur des Fahrzeugs steht. Die Frage nach dem Verhältnis von Art. 24 und Art. 25 VVV (oben E. 3.3) kann damit offen bleiben. 4.4. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass A. im Sinne der Verkehrsversicherungsverordnung berechtigt war, sein Fahrzeug im Auftrag der X. AG mit deren Händlerschild zwecks Durchführung von Servicearbeiten nach R. zu überführen. Seine Verurteilung durch die Vorinstanz verletzt materielles eidgenössisches Recht, was einen Kassationsgrund darstellt (§ 246 Ziff.