b und Art. 25 Abs. 2 VVV als Überführung eines Fahrzeugs bezeichnet werden. Hier liegt indessen ein anderer Fall vor, nämlich die Fahrt mit dem zu reparierenden Fahrzeug in die Reparaturwerkstätte. Eine solche Fahrt kann nach Ansicht des Obergerichts durchaus unter die Bestimmung von Art. 25 Abs. 2 VVV subsumiert werden. Unter "Überführung" ist der Transport eines Fahrzeugs von einem Ort an einen anderen zu verstehen. Mit der zusätzlichen, relativ unscharf formulierten Einschränkung "im Interesse des Betriebs" soll wohl sichergestellt werden, dass die Fahrt mit dem Tätigkeitsbereich des Betriebs (insbesondere Handel, Reparaturen, Umbauten, Fahrzeugprüfung; vgl. Art. 24 Abs. 3 lit.