(RBOG 1985 N. 33 S. 102 ff.). 4.3.2. Im geschilderten Thurgauer Fall ist das beschriebene Missbrauchspotenzial evident. Wenn dem Kunden für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug mit einem Händlerschild mitgegeben wird, erscheint es naheliegend, dass der Kunde in der Folge dieses Fahrzeug (für jegliche Fahrten) benützen wird, bis sein eigenes Auto wieder einsatzbereit ist. Dies entspricht in der Tat nicht dem Zweckgedanken des Händlerschilds bzw. des Kollektiv-Fahrzeugausweises (vgl. oben E. 3). Überdies könnte ein derartiger Gebrauch eines Händlerschilds in guten Treuen auch nicht im Sinne von Art. 24 Abs. 3 lit. b und Art.