Als erlaubterweise mit Händlerschildern vorgenommene Überführungsfahrten im Zusammenhang mit Service- oder Reparaturarbeiten könnten nur solche gemeint sein, die mit dem Reparaturbetrieb an sich in direktem Zusammenhang stünden; Fahrten folglich, welche für die Berufsausübung eines Garagisten bzw. die Aufrechterhaltung jenes Betriebs nötig seien. Jede andere Auslegung der "Überführungsarbeiten im Interesse des Betriebs" öffne dem Missbrauch der Händlerschilder Tür und Tor und würde zusätzlich dazu verunmöglichen, dass die in Art. 23 Abs. 3 lit. b VVV geforderte einwandfreie Verwendung der Kollektiv-Fahrzeugausweise gesichert werden könne (RBOG 1985 N. 33 S. 102 ff.).