"nur geschäftsspezifische, für eine Garage notwendige und unumgängliche Fahrten wie beispielsweise zum Spengler, zur Fahrzeugkontrolle, zum und vom Zolllager weg und Ähnliches" gelten würden. Zwar sei nicht zu übersehen, dass Kundendienste dieser Art ebenfalls im Interesse des Betriebs seien, doch visiere weder Art. 24 noch Art. 25 Abs. 2 VVV derartige Geschäftsvorteile an. Gleichermassen bezwecke das in Art.