In diesem Entscheid war das Zurverfügungstellen eines Ersatzwagens mit einem Händlerschild zu beurteilen. Mit dem Ersatzwagen sollte einer Kundin, die ihr Fahrzeug zur Vornahme von Reparaturarbeiten in der Garage lassen musste, ermöglicht werden, ohne Umtriebe an ihren Wohnort zurückzugelangen. Die Rekurskommission hielt dazu fest, dass als Überführungsfahrt im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b VVV "nur geschäftsspezifische, für eine Garage notwendige und unumgängliche Fahrten wie beispielsweise zum Spengler, zur Fahrzeugkontrolle, zum und vom Zolllager weg und Ähnliches" gelten würden.