Zu prüfen ist somit einzig, ob A. nach den Bestimmungen der Verkehrsversicherungsverordnung berechtigt war, diese Fahrt mit dem Händlerschild des Inhabers X. AG vorzunehmen. Anders ausgedrückt ist zu untersuchen, ob mit der Verurteilung von A. wie in der Beschwerde vorgebracht materielles eidgenössisches Recht verletzt worden ist (§ 246 Ziff. 4 StPO). 4.3.1. Das Amtsgericht stützte sich bei seiner Auslegung von Art. 24 f. VVV auf einen Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 7. Juni 1985. In diesem Entscheid war das Zurverfügungstellen eines Ersatzwagens mit einem Händlerschild zu beurteilen.