24 Abs. 3 lit. b und Art. 25 Abs. 2 VVV durch das Amtsgericht verletze materielles Recht und stelle somit einen Kassationsgrund dar. 4.3. Der der Verurteilung durch die Vorinstanz zu Grunde liegende Sachverhalt ist nicht umstritten. Im amtsgerichtlichen Urteil wird festgehalten, dass A. sein Auto zur Reparatur bzw. zum Service in die Garage (X. AG) nach R. habe bringen wollen. Dies entspricht auch der Sachverhaltsdarstellung in der Kassationsbeschwerde. Zu prüfen ist somit einzig, ob A. nach den Bestimmungen der Verkehrsversicherungsverordnung berechtigt war, diese Fahrt mit dem Händlerschild des Inhabers X. AG vorzunehmen.