Es sei aktenkundig, dass er (A.) nebenberuflich im Fahrzeughandel tätig sei und seine Autos häufig für Reparaturen sowie auch für Vorbereitungsarbeiten für die Fahrzeugsprüfung nach R. in die X. AG bringe. Die Fahrt vom 12. Februar 2006 sei notwendig gewesen, um das für den Verkauf bestimmte Fahrzeug in die Garage nach R. zu überführen. Es habe sich objektiv um eine Überführungsfahrt gehandelt, die im Interesse des Garagebetriebs sei. Gerade für diesen Fall habe der Verordnungsgeber in Art. 25 Abs. 2 VVV vorgesehen, dass vom Betriebsinhaber oder vom Betriebsleiter beauftragte Personen Händlerschilder verwenden dürften. Die zu enge Auslegung der Bestimmungen von Art. 24 Abs. 3 lit.