Der Angeklagte habe im eigenen Interesse gehandelt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Fahrt für die X. AG notwendig und unumgänglich gewesen sei. Daran vermöge auch deren Bestätigung, wonach das Auto in ihrem Auftrag überführt worden sei, nichts zu ändern. A. habe sich somit der unberechtigten Verwendung eines Händlerschilds schuldig gemacht. 4.2. Dagegen bringt A. in seiner Beschwerde vor, ein Auto dürfe für Überführungen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug auch von autorisierten Dritten gelenkt werden, wenn die Überführung im Interesse des Betriebs sei.