4. 4.1. A. gab in der Einvernahme vor dem Amtsstatthalteramt an, das von ihm verwendete Händlerschild gehöre der X. AG in R. Von dieser habe er das Schild bekommen, um damit sein nicht eingelöstes Auto für Service- und Reparaturarbeiten in die Werkstätte nach R. zu überführen. Das Amtsgericht führte im angefochtenen Urteil aus, bei dieser Fahrt handle es sich nicht um eine Überführung eines Fahrzeugs im Interesse des Betriebs im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VVV. Als solche hätten nur geschäftsspezifische, für eine Garage notwendige und unumgängliche Fahrten wie beispielsweise zum Spengler oder zur Fahrzeugkontrolle zu gelten. Der Angeklagte habe im eigenen Interesse gehandelt.