24 VVV wiederum Regelungen über die berechtigten Personen (z.B. Abs. 3 lit. c und d). Dies führt etwa zur Unklarheit, ob - und wenn ja, inwiefern - die rechtskonforme Verwendung von Händlerschildern durch autorisierte Dritte im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VVV durch Art. 24 Abs. 3 VVV zusätzlich eingeschränkt oder ausgeweitet wird. Diese Frage kann im hier zu beurteilenden Fall indessen offen bleiben, wie noch zu zeigen sein wird (unten E. 4.3.3). 4. 4.1. A. gab in der Einvernahme vor dem Amtsstatthalteramt an, das von ihm verwendete Händlerschild gehöre der X. AG in R.