3.3. Anzumerken bleibt, dass die Formulierung bzw. der systematische Aufbau der zitierten Bestimmungen in gesetzestechnischer Hinsicht als verunglückt zu bezeichnen ist. Zur Verwirrung trägt insbesondere bei, dass in Art. 25 VVV, wo die zur Benutzung von Händlerschildern berechtigten Personen aufgeführt werden, teilweise Vorschriften zur Verwendungsart aufgestellt werden (Abs. 2 und Abs. 3), welche an sich in Art. 24 VVV geregelt ist. Umgekehrt befinden sich in Art. 24 VVV wiederum Regelungen über die berechtigten Personen (z.B. Abs. 3 lit.