Mit Händlerschildern versehene Fahrzeuge können Kaufinteressenten für unbegleitete Fahrten überlassen werden, wenn sie betriebssicher sind und den Vorschriften entsprechen. Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises hat über diese Fahrten ein Verzeichnis zu führen, das während zwei Jahren aufzubewahren ist. Er hat den Kontrollorganen auf Verlangen Einsicht in dieses Verzeichnis zu gewähren. 3.3. Anzumerken bleibt, dass die Formulierung bzw. der systematische Aufbau der zitierten Bestimmungen in gesetzestechnischer Hinsicht als verunglückt zu bezeichnen ist.