25 Berechtigte Personen 1 Ein Motorfahrzeug, das mit Händlerschildern versehen ist oder einen mit Händlerschild versehenen Anhänger zieht, darf unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 nur verkehren, wenn eine der folgenden Personen das Fahrzeug führt oder den Führer begleitet: a. Inhaber oder Angestellte des Betriebes; b. Familienangehörige der Betriebsinhaber oder Betriebsleiter (Direktoren, Geschäftsführer, Betriebs- oder Verkaufschefs), wenn sie mit dem Inhaber oder Leiter des Betriebes im gleichen Haushalt leben.