Händlerschilder dürfen verwendet werden: a. zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; b. zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; c. zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; d. zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; e. für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; f. für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. (¿) Art. 25 Berechtigte Personen 1