4 StPO) oder dass Verfahrensmängel gemäss § 266 ZPO vorliegen (§ 246 Ziff. 5 StPO). 3. Bevor auf die Argumentation des Amtsgerichts für seinen Schuldspruch und die dagegen gerichtete Kritik in der Kassationsbeschwerde einzugehen ist, soll zunächst als Grundlage für die nachfolgenden Erwägungen das Institut der Händlerschilder bzw. der Kollektiv-Fahrzeugausweise dargestellt werden. 3.1. Grundsätzlich werden Motorfahrzeuge nur mit einem individuellen Fahrzeugausweis und Kennzeichen (Kontrollschild) zugelassen. Dieses System wird durch die so genannten Kollektiv-Fahrzeugausweise durchbrochen, welche den spezifischen Bedürfnissen der Betriebe des Motorfahrzeuggewerbes entgegen kommen sollen.