Der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich auf Grundlage derjenigen Akten zu überprüfen, welche bereits bei seiner Fällung vorlagen. 2.3. Im Verfahren der Kassationsbeschwerde kann nur das Vorliegen folgender, im Gesetz aufgezählter Kassationsgründe gerügt werden: dass das Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht oder verneint hat (§ 246 Ziff. 1 StPO); dass das Gericht nicht vorschriftsgemäss besetzt war (§ 246 Ziff. 2 StPO); dass in der Untersuchung oder im erstinstanzlichen Verfahren prozessuale Grundsätze verletzt wurden, insbesondere durch willkürliche Beweiswürdigung, sofern der Mangel für den Entscheid von Bedeutung war (§ 246 Ziff.