4. A. hat die Untersuchungs- und Gerichtskosten sowie seine eigenen Anwaltskosten zu tragen. (¿) 1.4. Gegen dieses Urteil liess A. am 14. Dezember 2006 durch seinen Verteidiger fristgerecht Kassationsbeschwerde beim Obergericht erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden (OG amtl.Bel. 1): 1. Das Urteil des Amtsgerichts vom 28. September 2006 sei aufzuheben. 2. A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Eventualiter sei bei einer feststehenden Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung von einer Bestrafung des Angeklagten Umgang zu nehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Luzern.