2 Abs. 3 VVV mit einer Busse von Fr. 150.--. 1.3. Auf neuerliche Einsprache des Angeklagten hin gelangten die Akten zur Beurteilung an das Amtsgericht. Dieses sprach am 28. September 2006 folgendes Urteil: 1. A. ist schuldig der unberechtigten Verwendung eines Händlerschilds - begangen am 12. Februar 2006 in G. (Art. 24 Abs. 1 VVV). 2. A. wird in Anwendung von Art. 60 Ziff. 2 Abs. 3 VVV mit einer Busse von Fr. 150.-- bestraft. 3. A. hat die Busse von Fr. 150.-- an das Amtsgericht zu bezahlen. 4. A. hat die Untersuchungs- und Gerichtskosten sowie seine eigenen Anwaltskosten zu tragen.