Am Auto befand sich ein Händlerschild, welches der in R. domizilierten X. AG zugeordnet werden konnte. Mit Rapport vom 6. März 2006 beanzeigte die Polizei den Angeklagten im Zusammenhang mit der Verwendung dieses Händlerschilds. 1.2. Mit Strafverfügung vom 23. März 2006 und - auf Einsprache des Angeklagten hin - mit begründetem Entscheid vom 2. Mai 2006 sprach der Amtsstatthalter den Angeklagten des "Anbringens eines Händlerschilds an einem nach dem Gesetz nicht dafür bestimmten Motorfahrzeug (keine Überführungsfahrt)" schuldig und bestrafte ihn in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 und Art. 60 Ziff. 2 Abs. 3 VVV mit einer Busse von Fr. 150.--.