{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-02-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-06-188_2007-02-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2983", "Checksum": "8b97e1868b3e22249e51dbe151751b12"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 06 188"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 09.02.2007 21 06 188"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Fahrt mit dem zu reparierenden Fahrzeug in die Reparaturwerkstätte stellt eine Überführungsfahrt im Sinne von Art. 25 Abs. 3 VVV dar, für welche unter gegebenen Voraussetzungen die Verwendung eines Händlerschildes zulässig ist. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:10:15", "Checksum": "2d8b819cf4c563c8b0f26a3dca114984", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 09.02.2007 21 06 188\nRegeste:\nDie Fahrt mit dem zu reparierenden Fahrzeug in die Reparaturwerkstätte stellt eine Überführungsfahrt im Sinne von Art. 25 Abs. 3 VVV dar, für welche unter gegebenen Voraussetzungen die Verwendung eines Händlerschildes zulässig ist. | Strafrecht\n\n in allen Instanzen die Verfahrenskosten zu tragen (§ 276 Abs. 1 StPO sowie § 282 Abs. 1 StPO e contrario). Die Gerichtskosten vor Obergericht sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 29 lit. b KoV). Die Festsetzungen der amtlichen Kosten vor Amtsgericht und im Untersuchungsverfahren können ohne weiteres bestätigt werden. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist eine Anwaltskostenentschädigung auszurichten. Diese richtet sich für das Untersuchungsverfahren nach der angemessen erscheinenden Kostennote. Für die Gerichtsverfahren vor Amts- und Obergericht erscheint eine Vergütung von pauschal Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen, zuzügl. MWST) angemessen (§ 60 lit. b und lit. d KoV). R e c h t s s p r u c h 1. In Gutheissung der Kassationsbeschwerde wird das Urteil des Amtsgerichts vom 28. September 2006 aufgehoben. 2. Der Angeklagte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 3. Der Staat hat die Verfahrenskosten für das gesamte Strafverfahren zu tragen. Die amtlichen Kosten betragen für das Verfahren vor Obergericht Fr. 1'000.--, für das Verfahren vor Amtsgericht Fr. 1'600.-- und für das Untersuchungsverfahren Fr. 420.--. Der Staat hat dem Angeklagten eine Anwaltskostenentschädigung von insgesamt Fr. 2'391.15 (Fr. 454.35 [inkl. Fr. 47.25 Auslagen und Fr. 32.10 MWST] für das Untersuchungsverfahren und Fr. 1'936.80 [inkl. Fr. 136.80 MWST] für die Verfahren vor Amts- und Obergericht) zu bezahlen. 4. Gegen Urteile und Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. Die Beschwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und 99 BGG innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG. 5. Dieser Entscheid ist dem Angeklagten, der Staatsanwaltschaft (als Partei und zur Auszahlung der Anwaltskosten), dem Amtsgericht, dem Amtsstatthalteramt und (in Orientierungskopie) dem Verteidiger zuzustellen. Luzern, 9. Februar 2007 (21 06 188) Für die II. Kammer des Obergerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: |"}