{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-02-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-06-188_2007-02-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2983", "Checksum": "8b97e1868b3e22249e51dbe151751b12"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 06 188"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 09.02.2007 21 06 188"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. 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Der der Verurteilung durch die Vorinstanz zu Grunde liegende Sachverhalt ist nicht umstritten. Im amtsgerichtlichen Urteil wird festgehalten, dass A. sein Auto zur Reparatur bzw. zum Service in die Garage (X. AG) nach R. habe bringen wollen. Dies entspricht auch der Sachverhaltsdarstellung in der Kassationsbeschwerde. Zu prüfen ist somit einzig, ob A. nach den Bestimmungen der Verkehrsversicherungsverordnung berechtigt war, diese Fahrt mit dem Händlerschild des Inhabers X. AG vorzunehmen. Anders ausgedrückt ist zu untersuchen, ob mit der Verurteilung von A. wie in der Beschwerde vorgebracht materielles eidgenössisches Recht verletzt worden ist (§ 246 Ziff. 4 StPO). 4.3.1. Das Amtsgericht stützte sich bei seiner Auslegung von Art. 24 f. VVV auf einen Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 7. Juni 1985. In diesem Entscheid war das Zurverfügungstellen eines Ersatzwagens mit einem Händlerschild zu beurteilen. Mit dem Ersatzwagen sollte einer Kundin, die ihr Fahrzeug zur Vornahme von Reparaturarbeiten in der Garage lassen musste, ermöglicht werden, ohne Umtriebe an ihren Wohnort zurückzugelangen. Die Rekurskommission hielt dazu fest, dass als Überführungsfahrt im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b VVV \"nur geschäftsspezifische, für eine Garage notwendige und unumgängliche Fahrten wie beispielsweise zum Spengler, zur Fahrzeugkontrolle, zum und vom Zolllager weg und Ähnliches\" gelten würden. Zwar sei nicht zu übersehen, dass Kundendienste dieser Art ebenfalls im Interesse des Betriebs seien, doch visiere weder Art. 24 noch Art. 25 Abs. 2 VVV derartige Geschäftsvorteile an. Gleichermassen bezwecke das in Art. 25 Abs. 2 VVV umschriebene, erweiterte Einsatzgebiet des Händlerschilds sicherlich nicht, dem Garagisten die (freiwillige) \"Hauslieferung\" reparierter Autos auf möglichst einfache, zeit- und kostensparende Weise - indem er nämlich für seine eigene Rückkehr wiederum einen Wagen zur Verfügung habe - zu ermöglichen. Als erlaubterweise mit Händlerschildern vorgenommene Überführungsfahrten im Zusammenhang mit Service- oder Reparaturarbeiten könnten nur solche gemeint sein, die mit dem Reparaturbetrieb an sich in direktem Zusammenhang stünden; Fahrten folglich, welche für die Berufsausübung eines Garagisten bzw. die Aufrechterhaltung jenes Betriebs nötig seien. Jede andere Auslegung der \"Überführungsarbeiten im Interesse des Betriebs\" öffne dem Missbrauch der Händlerschilder Tür und Tor und würde zusätzlich dazu verunmöglichen, dass die in Art. 23 Abs. 3 lit. b VVV geforderte einwandfreie Verwendung der Kollektiv-Fahrzeugausweise gesichert werden könne (RBOG 1985 N. 33 S. 102 ff.). 4.3.2. Im geschilderten Thurgauer Fall ist das beschriebene Missbrauchspotenzial evident. Wenn dem Kunden für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug mit einem Händlerschild mitgegeben wird, erscheint es naheliegend, dass der Kunde in der Folge dieses Fahrzeug (für jegliche Fahrten) benützen wird, bis sein eigenes Auto wieder einsatzbereit ist. Dies entspricht in der Tat nicht dem Zweckgedanken des Händlerschilds bzw. des Kollektiv-Fahrzeugausweises (vgl. oben E. 3). Überdies könnte ein derartiger Gebrauch eines Händlerschilds in guten Treuen auch nicht im Sinne von Art. 24 Abs. 3 lit. b und Art. 25 Abs. 2 VVV als Überführung eines Fahrzeugs bezeichnet werden. Hier liegt indessen ein anderer Fall vor, nämlich die Fahrt mit dem zu reparierenden Fahrzeug in die Reparaturwerkstätte. Eine solche Fahrt kann nach Ansicht des Obergerichts durchaus unter die Bestimmung von Art. 25 Abs. 2 VVV subsumiert werden. Unter \"Überführung\" ist der Transport eines Fahrzeugs von einem Ort an einen anderen zu verstehen. Mit der zusätzlichen, relativ unscharf formulierten Einschränkung \"im Interesse des Betriebs\" soll wohl sichergestellt werden, dass die Fahrt mit dem Tätigkeitsbereich des Betriebs (insbesondere Handel, Reparaturen, Umbauten, Fahrzeugprüfung; vgl. Art. 24 Abs. 3 lit. b und e VVV; oben E. 3.3) zusammenhängt, d.h. dass die Fahrt für die Arbeit am oder mit dem Fahrzeug benötigt wird. Um ein Auto in einer Werkstätte revidieren oder reparieren zu lassen, muss es selbstredend erst dahin überführt werden. In diesem Sinne ist diese Überführung unumgänglich und auch im Interesse des Betriebs. 4.3.3. Weiter ist dargetan, dass A. die Fahrt am 12. Februar 2006 im Auftrag des Betriebsinhabers der X. AG vorgenommen hat. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 25 Abs. 2 VVV als erfüllt zu betrachten. Zusätzlich ist diese Fahrt auch von Art. 24 Abs. 3 lit. b KoV gedeckt, da sie unzweifelhaft im Zusammenhang mit der Reparatur des Fahrzeugs steht. Die Frage nach dem Verhältnis von Art. 24 und Art. 25 VVV (oben E. 3.3) kann damit offen bleiben. 4.4. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass A. im Sinne der Verkehrsversicherungsverordnung berechtigt war, sein Fahrzeug im Auftrag der X. AG mit deren Händlerschild zwecks Durchführung von Servicearbeiten nach R. zu überführen. Seine Verurteilung durch die Vorinstanz verletzt materielles eidgenössisches Recht, was einen Kassationsgrund darstellt (§ 246 Ziff. 4 StPO). Das vorinstanzliche Urteil ist demzufolge aufzuheben, wobei eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht erforderlich ist. In Neubeurteilung der Angelegenheit und in Gutheissung der Beschwerde ist A. von Schuld und Strafe freizusprechen (§ 251 Abs. 4 StPO). Auf die weitere Begründung und auf den Eventualantrag in der Beschwerde braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden. 5. Ausgangsgemäss hat der Staat"}