{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-02-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-06-188_2007-02-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2983", "Checksum": "8b97e1868b3e22249e51dbe151751b12"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 06 188"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 09.02.2007 21 06 188"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. 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Die rechtskonforme Verwendung von Händlerschildern ist in der Verordnung über Haftpflicht und Versicherung im Strassenverkehr (VVV, SR 741.31) - soweit für den vorliegenden Fall relevant - wie folgt geregelt: Art. 24 Verwendung 1 Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nicht geprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. 2 Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). 3 Händlerschilder dürfen verwendet werden: a. zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; b. zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; c. zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; d. zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; e. für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; f. für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. (¿) Art. 25 Berechtigte Personen 1 Ein Motorfahrzeug, das mit Händlerschildern versehen ist oder einen mit Händlerschild versehenen Anhänger zieht, darf unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 nur verkehren, wenn eine der folgenden Personen das Fahrzeug führt oder den Führer begleitet: a. Inhaber oder Angestellte des Betriebes; b. Familienangehörige der Betriebsinhaber oder Betriebsleiter (Direktoren, Geschäftsführer, Betriebs- oder Verkaufschefs), wenn sie mit dem Inhaber oder Leiter des Betriebes im gleichen Haushalt leben. 2 Liegt die Überführung eines Fahrzeuges im Interesse des Betriebes, können weitere vom Betriebsinhaber oder Betriebsleiter beauftragte Personen Händlerschilder verwenden, müssen jedoch das Fahrzeug selber führen. 3 Mit Händlerschildern versehene Fahrzeuge können Kaufinteressenten für unbegleitete Fahrten überlassen werden, wenn sie betriebssicher sind und den Vorschriften entsprechen. Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises hat über diese Fahrten ein Verzeichnis zu führen, das während zwei Jahren aufzubewahren ist. Er hat den Kontrollorganen auf Verlangen Einsicht in dieses Verzeichnis zu gewähren. 3.3. Anzumerken bleibt, dass die Formulierung bzw. der systematische Aufbau der zitierten Bestimmungen in gesetzestechnischer Hinsicht als verunglückt zu bezeichnen ist. Zur Verwirrung trägt insbesondere bei, dass in Art. 25 VVV, wo die zur Benutzung von Händlerschildern berechtigten Personen aufgeführt werden, teilweise Vorschriften zur Verwendungsart aufgestellt werden (Abs. 2 und Abs. 3), welche an sich in Art. 24 VVV geregelt ist. Umgekehrt befinden sich in Art. 24 VVV wiederum Regelungen über die berechtigten Personen (z.B. Abs. 3 lit. c und d). Dies führt etwa zur Unklarheit, ob - und wenn ja, inwiefern - die rechtskonforme Verwendung von Händlerschildern durch autorisierte Dritte im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VVV durch Art. 24 Abs. 3 VVV zusätzlich eingeschränkt oder ausgeweitet wird. Diese Frage kann im hier zu beurteilenden Fall indessen offen bleiben, wie noch zu zeigen sein wird (unten E. 4.3.3). 4. 4.1. A. gab in der Einvernahme vor dem Amtsstatthalteramt an, das von ihm verwendete Händlerschild gehöre der X. AG in R. Von dieser habe er das Schild bekommen, um damit sein nicht eingelöstes Auto für Service- und Reparaturarbeiten in die Werkstätte nach R. zu überführen. Das Amtsgericht führte im angefochtenen Urteil aus, bei dieser Fahrt handle es sich nicht um eine Überführung eines Fahrzeugs im Interesse des Betriebs im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VVV. Als solche hätten nur geschäftsspezifische, für eine Garage notwendige und unumgängliche Fahrten wie beispielsweise zum Spengler oder zur Fahrzeugkontrolle zu gelten. Der Angeklagte habe im eigenen Interesse gehandelt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Fahrt für die X. AG notwendig und unumgänglich gewesen sei. Daran vermöge auch deren Bestätigung, wonach das Auto in ihrem Auftrag überführt worden sei, nichts zu ändern. A. habe sich somit der unberechtigten Verwendung eines Händlerschilds schuldig gemacht. 4.2. Dagegen bringt A. in seiner Beschwerde vor, ein Auto dürfe für Überführungen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug auch von autorisierten Dritten gelenkt werden, wenn die Überführung im Interesse des Betriebs sei. Jede Fahrt, die im Interesse des Kunden sei, sei auch im Interesse des entsprechenden Betriebs. Gemäss Verordnung seien dabei die Notwendigkeit und Unumgänglichkeit der Fahrt nicht vorausgesetzt. Es sei aktenkundig, dass er (A.) nebenberuflich im Fahrzeughandel tätig sei und seine Autos häufig für Reparaturen sowie auch für Vorbereitungsarbeiten für die Fahrzeugsprüfung nach R. in die X. AG bringe. Die Fahrt vom 12. Februar 2006 sei notwendig gewesen, um das für den Verkauf bestimmte Fahrzeug in die Garage nach R. zu überführen. Es habe sich objektiv um eine Überführungsfahrt gehandelt, die im Interesse des Garagebetriebs sei. Gerade für diesen Fall habe der Verordnungsgeber in Art. 25 Abs. 2 VVV vorgesehen, dass vom Betriebsinhaber oder vom Betriebsleiter beauftragte Personen Händlerschilder verwenden dürften. Die zu enge Auslegung"}