{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-02-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-06-188_2007-02-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2983", "Checksum": "8b97e1868b3e22249e51dbe151751b12"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 06 188"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 09.02.2007 21 06 188"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. 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Kammer 09.02.2007 21 06 188\nRegeste:\nDie Fahrt mit dem zu reparierenden Fahrzeug in die Reparaturwerkstätte stellt eine Überführungsfahrt im Sinne von Art. 25 Abs. 3 VVV dar, für welche unter gegebenen Voraussetzungen die Verwendung eines Händlerschildes zulässig ist. | Strafrecht\n\n\n| Entscheid: | Die Fahrt mit dem zu reparierenden Fahrzeug in die Reparaturwerkstätte stellt eine Überführungsfahrt im Sinne von Art. 25 Abs. 3 VVV dar, für welche unter gegebenen Voraussetzungen die Verwendung eines Händlerschildes zulässig ist. ==================================================================== 21 06 188 E r w ä g u n g e n 1. 1.1. Am 12. Februar 2006 wurde A. in G. am Steuer eines Mercedes von einer Polizeipatrouille angehalten und kontrolliert. Am Auto befand sich ein Händlerschild, welches der in R. domizilierten X. AG zugeordnet werden konnte. Mit Rapport vom 6. März 2006 beanzeigte die Polizei den Angeklagten im Zusammenhang mit der Verwendung dieses Händlerschilds. 1.2. Mit Strafverfügung vom 23. März 2006 und - auf Einsprache des Angeklagten hin - mit begründetem Entscheid vom 2. Mai 2006 sprach der Amtsstatthalter den Angeklagten des \"Anbringens eines Händlerschilds an einem nach dem Gesetz nicht dafür bestimmten Motorfahrzeug (keine Überführungsfahrt)\" schuldig und bestrafte ihn in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 und Art. 60 Ziff. 2 Abs. 3 VVV mit einer Busse von Fr. 150.--. 1.3. Auf neuerliche Einsprache des Angeklagten hin gelangten die Akten zur Beurteilung an das Amtsgericht. Dieses sprach am 28. September 2006 folgendes Urteil: 1. A. ist schuldig der unberechtigten Verwendung eines Händlerschilds - begangen am 12. Februar 2006 in G. (Art. 24 Abs. 1 VVV). 2. A. wird in Anwendung von Art. 60 Ziff. 2 Abs. 3 VVV mit einer Busse von Fr. 150.-- bestraft. 3. A. hat die Busse von Fr. 150.-- an das Amtsgericht zu bezahlen. 4. A. hat die Untersuchungs- und Gerichtskosten sowie seine eigenen Anwaltskosten zu tragen. (¿) 1.4. Gegen dieses Urteil liess A. am 14. Dezember 2006 durch seinen Verteidiger fristgerecht Kassationsbeschwerde beim Obergericht erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden (OG amtl.Bel. 1): 1. Das Urteil des Amtsgerichts vom 28. September 2006 sei aufzuheben. 2. A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Eventualiter sei bei einer feststehenden Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung von einer Bestrafung des Angeklagten Umgang zu nehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Luzern. Auf die Begründung dieser Anträge wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung. 2. 2.1. Mit Kassationsbeschwerde können inappellable Urteile der erstinstanzlichen Gerichte angefochten werden (§ 244 Ziff. 1 StPO). Da diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. § 233 Ziff. 1 StPO e contrario) und auch die weiteren Frist- und Formvorschriften (§ 248 StPO) eingehalten wurden, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.2. Das Kassationsverfahren ist keine Fortsetzung des vorinstanzlichen Verfahrens, hat also grundsätzlich nicht eine selbstständige Neubeurteilung der Strafsache, sondern bloss die Überprüfung eines angefochtenen Urteils unter beschränkten Gesichtspunkten zur Folge (Benno Gebistorf, Die luzernische Kassationsbeschwerde in Strafsachen, Diss. Zürich 1970, S. 20 und 41). Geprüft wird lediglich, ob der angefochtene Entscheid an einem der geltend gemachten Kassationsgründe (nachfolgend E. 2.3) leidet. Nur wenn das der Fall ist, kann der angefochtene Entscheid aufgehoben werden (vgl. D. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, S. 16 ff.). Dies hat zur Folge, dass im Kassationsverfahren keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können. Der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich auf Grundlage derjenigen Akten zu überprüfen, welche bereits bei seiner Fällung vorlagen. 2.3. Im Verfahren der Kassationsbeschwerde kann nur das Vorliegen folgender, im Gesetz aufgezählter Kassationsgründe gerügt werden: dass das Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht oder verneint hat (§ 246 Ziff. 1 StPO); dass das Gericht nicht vorschriftsgemäss besetzt war (§ 246 Ziff. 2 StPO); dass in der Untersuchung oder im erstinstanzlichen Verfahren prozessuale Grundsätze verletzt wurden, insbesondere durch willkürliche Beweiswürdigung, sofern der Mangel für den Entscheid von Bedeutung war (§ 246 Ziff. 3 StPO); dass materielles eidgenössisches oder kantonales Recht oder ein Konkordat verletzt wurde (§ 246 Ziff. 4 StPO) oder dass Verfahrensmängel gemäss § 266 ZPO vorliegen (§ 246 Ziff. 5 StPO). 3. Bevor auf die Argumentation des Amtsgerichts für seinen Schuldspruch und die dagegen gerichtete Kritik in der Kassationsbeschwerde einzugehen ist, soll zunächst als Grundlage für die nachfolgenden Erwägungen das Institut der Händlerschilder bzw. der Kollektiv-Fahrzeugausweise dargestellt werden. 3.1. Grundsätzlich werden Motorfahrzeuge nur mit einem individuellen Fahrzeugausweis und Kennzeichen (Kontrollschild) zugelassen. Dieses System wird durch die so genannten Kollektiv-Fahrzeugausweise durchbrochen, welche den spezifischen Bedürfnissen der Betriebe des Motorfahrzeuggewerbes entgegen kommen sollen. So soll diesen damit beispielsweise ermöglicht werden, nicht zugelassene Fahrzeuge, die dem Betrieb zu Reparaturzwecken übergeben wurden, nach Vornahme einer Reparatur zu erproben oder zur Fahrzeugprüfung zu überführen. Der dazu berechtigende Kollektiv-Fahrzeugausweis und das mit ihm verbundene Händlerschild unterscheiden sich insofern grundlegend von den übrigen Ausweisarten, als die Bewilligung nicht auf ein bestimmtes Fahrzeug ausgestellt wird, sondern der Betrieb berechtigt ist, Fahrten mit beliebigen Fahrzeugen der entsprechenden Kategorie vorzunehmen (zum Ganzen René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen"}