Diese konnten indessen tief gehalten werden, nachdem Rechtsanwalt X. aufgrund der beigezogenen Akten auf weitere Beweisanträge und auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet hatte. Dass der Privatkläger sich im gegen ihn geführten Strafverfahren nicht anwaltlich verbeiständen liess, ändert entgegen der Meinung des Angeklagten nichts am Ausgang des vorliegenden Kassationsverfahrens, zumal es in jenem Verfahren um andere Rechtsfragen ging und der Amtsstatthalter das Verfahren schon geraume Zeit vor dem Entscheid gegen den Angeklagten mangels rechtsgenüglicher Beweise einstellte. II. Kammer, 6. Februar 2007 (21 06 161) |