Unter diesen Umständen kann dem Privatkläger nicht vorgeworfen werden, dass er mit dem Beizug eines Anwaltes unnötige Kosten verursacht hat. Diese konnten indessen tief gehalten werden, nachdem Rechtsanwalt X. aufgrund der beigezogenen Akten auf weitere Beweisanträge und auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet hatte.