Denn hätte das Amtsgericht den Anträgen des Angeklagten entsprochen, hätten dem Privatkläger zumindest teilweise Verfahrenskosten auferlegt werden können (vgl. § 278 Abs. 1 StPO). Diese zu vermeiden, lag durchaus im Interesse des Privatklägers, auch wenn er keine Zivilforderungen geltend gemacht hatte und vom Amtsgericht Offizialdelikte zu beurteilen gewesen waren. Eine ex-post-Betrachtung im Sinne eines nachträglichen Wissens über den Verfahrensablauf - wie sie der Angeklagte vorbringt - geht nicht an. Unter diesen Umständen kann dem Privatkläger nicht vorgeworfen werden, dass er mit dem Beizug eines Anwaltes unnötige Kosten verursacht hat.