Sein Antrag auf teilweisen Schuldspruch (und teilweisen Freispruch) erfolgte erst an der Verhandlung vor Amtsgericht am 11. Mai 2006. Dabei hätte eventualiter der Privatkläger teilweise die Verfahrenskosten tragen sollen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Privatkläger schon vor der Verhandlung von einem Geständnis des Angeklagten ausgehen konnte und dass der Ausgang des Verfahrens keine negativen Auswirkungen auf den Privatkläger gehabt hätte. Denn hätte das Amtsgericht den Anträgen des Angeklagten entsprochen, hätten dem Privatkläger zumindest teilweise Verfahrenskosten auferlegt werden können (vgl. § 278 Abs. 1 StPO).